OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 116/2026

MSA und Transformator 70-00482-2180-425a - PR1239803-2180-B

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

29.07.2026 11:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

München (80686) — DE212

Ausführungsort

Freiburg (79110) — DE131

Beschreibung

MSA und Transformator 70-00482-2180-425a

CPV-Codes

453155004531570045317200

Lose (1)

LOT-0000MSA und Transformator 70-00482-2180-425a

* Termine zur Durchführung der Hauptleistung auf der Baustelle: Leistungsbeginn 29.08.2027; Leistungsende 29.10.2027 * Einzeltermine: Lieferung Werk- und Montagepläne zur Freigabe 6 Wochen nach Auftragserteilung * Beschreibung der Beschaffung: 2 Stück Gießharz Transformator 800kVA Mittelspannungsanlage bestehend aus: 2 Stück Ringkabelfelder 1 Stück Überabefeld 1 Stück Verrechnungsmessfeld 1 Stück Hochführungsfeld 2 Stück Transformatorfelder Verkabelung zwischen Trafo und MSA 1 Kleinverteiler für Stationsversorgung Leuchten und Taster für Station und Trafoboxen

4531550045315700453172002026-11-222027-11-05

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Bundes — Bonn

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

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