Trockenbau 70-00211-3900-06 - PR1240930-3900-B
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Trockenbau 70-00211-3900-06
CPV-Codes
Lose (1)
"* Termine zur Durchführung der Hauptleistung auf der Baustelle: Leistungsbeginn 06.10.2026; Leistungsende 05.08.2027 * Einzeltermine: Ausführungsunterlagen sind spätestens 18 Werktage vor Ausführungsbeginn vorzulegen. Bauzeitenplan 10 Werktage nach Auftragserteilung. Der Prüfzeitraum des AG für Werkstatt- u. Montageplanung beträgt 10 AT. Werden nach Prüfung Änderungen oder Ergänzungen verlangt, hat der AN diese unverzüglich durchzu- führen und die Unterlagen falls gefordert erneut innerhalb einer Woche nach Rückgabe zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Prüfzeitraum des AG für Werkstatt- u. Montageplanung nach Wiedervorlage 8 Arbeitstage. * Beschreibung der Beschaffung: ca. 1420 m2 GK-Trennwände F0 ca. 170 m2 GK-Trennwände F90 ca. 10 m2 GK-Installationswände ca. 210 m2 GK-Vorsatzschalen ca. 350 m2 GK-Wandbekleidungen ca. 35m GK-Deckenschott F0 ca. 26m2. Wärmedämmschicht Mehrschichtleichtbauplatte an Decke ca. 58m2. Wärmedämmschicht Mehrschichtleichtbauplatte an Wand ca. 250m2 GK-Abhangdecke gelocht ca. 75m2 GK-Abhangdecke glatt ca. 285m2 Akustikdeckensegel aus Mineralplatten aus Glaswolle ca. 75m2 Unterdecke/Deckenbekleidung aus Akustikfilz"
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).