Dachabdichtungs-und Klempnerarbeiten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Dachabdichtungs-und Klempnerarbeiten
CPV-Codes
Lose (1)
Dachaufbau Flachdächer Untergrund Beton: Dampfsperrbahn in Heißbitumen + Gefälledämmung PIR, D80-240, mD160, Heißbitumen + Dachabdichtung 2-lagig, bituminös (Kompaktdach): ca. 1010 m2 Attikaausbildungen einschl. Attikaabdeckungen: ca. 156 m Wandanschlüsse: ca. 182 m Abkantung freier Deckenrand: ca. 22 m Einzelanschlagpunkte: 17 St. Dacheinläufe und Attikaabläufe: 17 St Schmutzwasserentlüftung: 11 St Lüftungsdurchführungen: 4 St. Dachaufbau Flachdach Halle Untergrund Trapezblech: Dampfsperre, PIR-Gefälledämmung 2-lagig, Abdichtung FPO: ca. 1620 m2 Attikaausbildungen einschl. Attikaabdeckungen: ca. 165 m Seilsicherungssystem: ca. 146 m Dacheinläufe und Notabläufe: 18 St.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Das Nachprüfverfahren ist in den §§ 155 ff. GWB geregelt. Gemäß § 160 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, sofern: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt allerdings nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.