Metallbauarbeiten-Verglasung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Metallbauarbeiten-Verglasung
CPV-Codes
Lose (1)
1 St_Alu-Außentür-Element 2015 x 226 mm 1-tlg. (2-flg), Halle Südseite EG 1 St_Alu-Außentür-Element, 2715 mm x 2975 mm 2-tlg. (2-flg.+OL), Halle Ostseite EG 1 St_Alu-Warmfassade (PR-Fassade) 3310 mm x 2550 mm, Foyer Ostseite OG 1 St_Alu-Warmfassade (PR-Fassade) 14020 mm x 2630 mm, Foyer Westseite OG 1 St_Alu-Warmfassade (PR-Fassade) 3955 mm x 2630 mm, Foyer Südseite OG 1 St_Alu-Warmfassade (PR-Fassade) 45050x3750 mm 51-tlg. verglast (39FV/6KF-RA/6P), Halle Südseite OG 1 St_Alu-Warmfassade (PR-Fassade) 39150x3750 mm 47-tlg. verglast (35FV/1T2/5KF-RA/6P) Halle Nordseite OG 1 St_Zulage für 2-flg. Einsatz-Türelement in Alu-Warmfassaden (PR-Fassaden) West OG 1 St_Zulage für 2-flg. Einsatz-Türelement in Alu-Warmfassaden (PR-Fassaden) Nord OG 1 St_Zulage für Einsatz-Fensterelement (Kippflügel RWA) in Au-Warmfassaden (PR-Fassaden)
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Das Nachprüfverfahren ist in den §§ 155 ff. GWB geregelt. Gemäß § 160 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, sofern: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt allerdings nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.