Stahlbauarbeiten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Stahlbauarbeiten
CPV-Codes
Lose (1)
•Ergänzungen u. Anpassungen an der bestehenden Dach-Tragschale Trapezblech: 210 m_ Ergänzungen u. Anpassungen der Dach-Tragschale aus Trapezblech einschl. Randversteifung freier Ränder • Ergänzungen u. Anpassungen am bestehenden Dach-Tragwerk aus Stahl- Fachwerkträgern: 2 Stück_Wechsel aus Walzprofil HEA 160 zwischen den Stahlfachwerk-Nebenträgern mm zum Schließen der alte Oberlicht-Öffnungen • Wand-Tragwerk aus Walz- und Hohlprofilen als Unterkonstruktion für die bauseitige Kassetten-Innenschale der bestehenden Sporthalle: 52 Stück_Stahl-Stützen RRO 120/60/4 mm L 2,80 m als Wand-Tragwerk für Tragschale Wand (Kassetten-Innenschale Halle) Ost+West, Nord+Süd 16 Stück_Stahl-Stützen HEA 140 L 3,95 m als Wand-Tragwerk für Tragschale Wand (Kassetten-Innenschale Halle), Ost+West 85 m_Stahl-Profil U 160 als horizontales Tragprofil an Stahl-Fassadenstützen im Sturzbereich der PR-Fassade 60 Stück_Stahl-Z-Profil 360x15/..400 mm für Boden-Anschluss Fassaden-Pfosten an Stahlbeton- Aufkantung Nord Achse C/1-4 • Ortsfeste Leitern im Außenbereich: 1 Stück_Ortsfeste Steigleiter DIN 18799 Steighöhe 4,0 m , auf das Flachdach über Foyer OG einschl. Rückenschutz und Überstieg über die die Attika 1 Stück_Ortsfeste Steigleiter DIN 18799 Steighöhe 4,0 m , auf das Flachdach über Halle OG einschl. Rückenschutz und Überstieg über Attika
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Nordbayern — Ansbach
Das Nachprüfverfahren ist in den §§ 155 ff. GWB geregelt. Gemäß § 160 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, sofern: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt allerdings nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.