Stromversorgungsanlagen 70-00002-2780-407 - PR1229638-2780-B
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Stromversorgungsanlagen 70-00002-2780-407
CPV-Codes
Lose (1)
Termine zur Durchführung der Hauptleistung auf der Baustelle: Leistungsbeginn 08.01.2027; Leistungsende 30.01.2028 * Beschreibung der Beschaffung: Beschreibung der Beschaffung: 1) Übergeordnete Leistungen => Planungsleitungen Werk- und Montageplanung => Übergabe- / Abnahmedokumentation => eigene Baustelleneinrichtung 2) Schaltanlagen MS, NSHV, GHV => Mittelspannungsschaltanlage (Kundenteil): 3 Felder, 1x Messung, 2x Trafoabgangsfelder mit Leistungsschalter => Transformatoren: 2 Stück zu je 630 kVA => NSHV: 6 Felder, 2x Trafoeinspeisefelder mit Leistungsschalter , 1x Einspeisefeld GHV mit Leistungsschalter, 2x NH Abgangsfelder, 1 xZEP Feld => GHV: 5 Felder, 1x Einspeisefeld GHV mit Leistungsschalter, 4x NH Abgangsfelder, 3) Betonfertigstation begehbar, ausgestattet mit 1x MS Raum, 2x Trafokammer, 1x NSHV Raum, mit Doppelboden, 4) Kabel im Aussenbereich erdverlegt => NYCWY 4x185/95mm²: ca. 380m 6 ) Kabeleerrohranlagen im Aussenbereich => 2 Stk. Kabelzugschächte ca. 1,m x 1,3m x 1,5m, ca. 300m Leerrohre DN 160 massiv und flexibel 7) Bereitstellung Bereitschaftsdienst für das Betreiben vor VOB Abnahme
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).