Bauüberwachung Bautechnik, Geotechnik für den Ersatzneubau der Schleuse Erlangen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Das Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg beabsichtigt, den Ersatzneubau der Schleuse Erlangen ausführen zu lassen. Zur Sicherstellung der Qualität ist eine Begleitung und Überwachung der Bauausführung erforderlich. Diese Leistung umfasst mehrere Fachgebiete (Bautechnik, Elektrotechnik, TGA, Stahlbau, Geotechnik). Vorliegend ist die Bauüberwachung für die Fachgebiete Bautechnik und Geotechnik zu erbringen. Die örtliche Bauüberwachung enthält folgende Teilleistungen: - Überwachung der Ausführung von Bauleistungen - Überwachung auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des AG - Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen - Dokumentation des Bauablaufs - Mitwirken beim Aufmaß, behördlichen Abnahmen, Abnahmen von Leistungen und Lieferungen - Rechnungsprüfung
CPV-Codes
Lose (1)
Das Wasserstraßen-Neubauamt Aschaffenburg beabsichtigt, den Ersatzneubau der Schleuse Erlangen ausführen zu lassen. Zur Sicherstellung der Qualität ist eine Begleitung und Überwachung der Bauausführung erforderlich. Diese Leistung umfasst mehrere Fachgebiete (Bautechnik, Elektrotechnik, TGA, Stahlbau, Geotechnik). Vorliegend ist die Bauüberwachung für die Fachgebiete Bautechnik und Geotechnik zu erbringen. Die örtliche Bauüberwachung enthält folgende Teilleistungen: - Überwachung der Ausführung von Bauleistungen - Überwachung auf Übereinstimmung mit den Ausführungsunterlagen, dem Bauvertrag und den Vorgaben des AG - Prüfen und Bewerten der Berechtigung von Nachträgen - Dokumentation des Bauablaufs - Mitwirken beim Aufmaß, behördlichen Abnahmen, Abnahmen von Leistungen und Lieferungen - Rechnungsprüfung
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes - — Bonn
Ein Antrag auf Nachprüfung ist gemäß § 160 (3) Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.