Stauhaltung Garstadt: Kampfmittelräumung, Flussbagger- und Uferausbauarbeiten
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
- Arbeiten zur Kampfmittelräumung ca. 140.000 m² Wasserfläche - Erdarbeiten, Nassbaggerarbeiten im UFer- und Sohlbereich, Abbrucharbeiten und Rückbauarbeiten der Böschungssicherung im Uferzurücknahmebereich - Transport, Verwendung, Verwertung oder Entsorgung von Baggergut getrennt nach Belastungsklassen - die Uferzurücknahmebereiche werden mit Wasserbausteinen gesichert - Anpassungen von Böschungssicherungen - baubegleitende Kampfmittelräumung im Landbereich - Herrichten von Umschlagstellen, Lager-, Zwischenlager- und Baustelleneinrichtungsflächen - Technische Bearbeiten - Verkehrssicherungsmaßnahmen - Öffnen und Schließen von Buhnenfeldern - Parallelwerksschüttungen
CPV-Codes
Lose (1)
- Arbeiten zur Kampfmittelräumung ca. 140.000 m² Wasserfläche - Erdarbeiten, Nassbaggerarbeiten im UFer- und Sohlbereich, Abbrucharbeiten und Rückbauarbeiten der Böschungssicherung im Uferzurücknahmebereich - Transport, Verwendung, Verwertung oder Entsorgung von Baggergut getrennt nach Belastungsklassen - die Uferzurücknahmebereiche werden mit Wasserbausteinen gesichert - Anpassungen von Böschungssicherungen - baubegleitende Kampfmittelräumung im Landbereich - Herrichten von Umschlagstellen, Lager-, Zwischenlager- und Baustelleneinrichtungsflächen - Technische Bearbeiten - Verkehrssicherungsmaßnahmen - Öffnen und Schließen von Buhnenfeldern - Parallelwerksschüttungen
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes - — Bonn
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Ein Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Absatz 3 Nr. 1 bis 4 GWB nur zulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt worden sind, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) nicht mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.