Externe Unterstützungsleistungen für den Betrieb und die Weiterentwicklung von NExt
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Rahmenvertrag für externe Unterstützungsleistungen für den Betrieb und die Weiterentwicklung von NExt mit bis zu 3 Wirtschaftsteilnehmern. Die Beauftragung erfolgt nach dem Kaskadenprinzip. Max. 60 Monate
CPV-Codes
Lose (1)
Die Deutsche Bundesbank beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Auftragnehmern über konzeptionelle, implementierende, pflegende und beratende Leistungen im Umfeld der Weiterentwicklung und des technischen Betriebs ihres bereits bestehenden NExt-Portals abzuschließen. Das Portal weist eine erhebliche Größe sowie eine hohe Komplexität auf und ist ein zentrales System für viele Fachbereiche sowie dessen Geschäftsprozesse. Die ausgeschriebenen Leistungen umfassen insbesondere die Bereiche Cloud-native Software-Entwicklung, Cloud-Engineering für Cloud Services sowie Cloud Infrastrukturen als auch dessen Betrieb, die aktuell in der Bundesbank Landing Zone, innerhalb der Azure Cloud, betrieben werden. Ziel ist es, Aufgaben in der Wartung, Weiterentwicklung und im Betrieb der Plattform NExt an einen externen Dienstleister zu vergeben. Um einen reibungslosen Betrieb, die nahtlose Weiterentwicklung sowie die technische Integrität zum bisherigen Entwicklungsfortschritt von NExt zu gewährleisten, wird eine ausgeprägte Expertise sowie langjährige Erfahrung in den o.g. Bereichen als notwendiges Skill-Set erachtet.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.