Pförtner- und Sicherheitsdienst an der Hochschule der Deutschen Bundesbank, Schloss Hachenburg
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Beschreibung
Abschluss über eines Vertrages für Pförtner- und Sicherheitsdienst an der Hochschule der Deutschen Bundesbank, Schloss Hachenburg über vier Jahre. In der Pförtnerloge sind die Arbeitsplätze im Wechselschichtdienst mit qualifiziertem und selbstständig arbeitendem Personal nachts, an Wochenenden, Feiertagen sowie bei lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu besetzten. Die Mitarbeitenden im Pförtner- und Sicherheitsdienst sind während ihrer Dienstzeit für das Objekt verantwortlich.
CPV-Codes
Lose (1)
Allgemeine Leistungen Der Auftragnehmer hat folgende Aufgaben eigenverantwortlich und selbständig zu erbringen: - Besetzung des Empfangs als Ansprechstelle für Besucher, Gäste und Beschäftigte (persönlich sowie auch telefonisch). Hierzu werden auch technische Einrichtungen bedient und überwacht. - Bei Feststellung von besonderen Vorkommnissen (z.B. inadäquates und/oder verdächtiges Verhalten, medizinischer Notfall, Straftaten gegen die Bank (insb. Sachbe-schädigungen und Diebstähle), herrenlose Gegenstände) sind diese unverzüglich dem Auftraggeber zu melden und geeignete Maßnahmen einzuleiten. Rechtsgrundlage beim Handeln gegenüber Dritten sind die sogenannten "Jedermann-Rechte". Aufgaben: - Zugangskontrolle und Bewachung des Objekts, Zutritts- und Zufahrtskontrollen. Schließ- und Kontrollgänge zur Überwachung des Gebäudes - Bedienung der gesamten in der Pförtnerloge eingebauten Kontroll- und Überwachungstechnik sowie der Beleuchtung des gesamten Gebäudes - Ansprechpartner bei Fragen und Informationen der Studierenden und Gäste - Streudienst im Winter an ausgewiesenen Stellen - Beflaggung - Zeitungsservice, insb. Kontrolle und Verteilung der Zeitungslieferung - Ausgabe und Rücknahme des Schlüssels für den Fitnessraum - Einhaltung und Durchsetzung der Nachtruhe - Überprüfung von elektrischen Geräten auf ihre Ausschaltung - Leisten von Erster Hilfe im Notfall - Aufzugsrettung im Notfall - Notfälle erkennen und Einleitung entsprechender Hilfsmaßnahmen - Temperaturkontrollen der Kühlhäuser - Empfang von anreisenden Gästen - Schlüsselannahme von abreisenden Gästen Die Dienstkleidung ist vom Auftragnehmer zu stellen. Anforderungsprofil des eingesetzten Personals: - Gute Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse in Englisch - Abgeschlossener Erste-Hilfe-Lehrgang (Nachweis erforderlich, Auffrischung alle 2 Jahre) - Abgeschlossener Brandschutz-Lehrgang (Nachweis erforderlich, Auffrischung alle 5 Jahre) - Kenntnisse in der Anwendung des Defibrillators (Nachweis erforderlich, Auffrischung jedes Jahr) - Keine Eintragung im Bundeszentralregister - Sicheres, repräsentatives Auftreten - Gepflegtes und korrektes Erscheinungsbild - Technisches Geschick und Verständnis - Flexibilität (insb. Umsetzung von kurzfristigen Anweisungen) - Tragen von Dienstkleidung (wird vom Auftragnehmer gestellt) - Energiesparendes Handeln - Teamfähigkeit (z. B. Umsetzung einer Checkliste, einwandfreie Übergabe an ablösende Schicht etc.) - Dienstleistungsorientiertes Handeln Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber einen zuständigen Objektleiter. Dieser ist an Arbeitstagen (Land Rheinland-Pfalz) im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr für den Auftraggeber erreichbar und nimmt an regelmäßigen und anlassbezogenen Besprechungen teil. Außerhalb der Arbeitszeiten des Objektleiters kann der Auftraggeber auf die 24h Einsatzleitung mit Führungspersonal im Unternehmen zurückgreifen, welche entscheidungsbefugt ist und den eingesetzten Sicherungskräften Weisungen erteilen kann. Aufwände für den Objektleiter werden nicht gesondert vergütet bzw. müssen in den Preisen gem. Preisangebot enthalten sein.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.