SV-FLA-260511-006 - SOST - Sanierung Olympiastadion München, Elektroinstallation Außenverteiler
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
SOST - Sanierung Olympiastadion München, Elektroinstallation Außenverteiler
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Elektroarbeiten ist die Erneuerung der elektrischen Außenversorgung im Zuge der Hauptbaumaßnahme. Bestehende Anschlussleitungen in TN-C-Netzform werden außer Betrieb genommen und durch neue Zuleitungen in TN-S-Netzform ersetzt. Tiefbauleistungen (z. B. Erdarbeiten, Kabelgräben, Schächte, Rohrverlegung) sind nicht Bestandteil dieses Leistungsverzeichnisses. Es werden ca. 26 Außenverteiler demontiert, entsorgt und durch neue Verteiler ersetzt. Die Ausführung erfolgt gemäß Vorgaben des Bauherrn hinsichtlich Gehäusetyp, Bestückung und Beschriftung. Bereits erneuerte Außenverteiler bleiben bestehen und sind an die neuen Zuleitungen anzuschließen. Die Anbindung erfolgt über neu zu verlegende Starkstromkabel (0,6/1 kV nach VDE 0276-603). Eingesetzt werden im Wesentlichen Kabeltypen NYCWY in den Querschnitten 4x35/16 bis 4x240/120. Die Gesamtlänge beträgt ca. 13 km. Die Kabel werden über bauseits bereitgestellte Kabelzugrohrsysteme mit Reservekapazitäten geführt und über bauseitig vorbereitete Gebäudedurchführungen an die Niederspannungsschaltanlagen angeschlossen. Das Kabelzugrohrsystem umfasst ca. 66 Kabelzugschächte sowie eine Gesamtlänge von ca. 3,1 km. Nicht mehr benötigte Außenverteiler werden zurückgebaut. Zugehörige Kabel sind abzuklemmen; Leitungen in Leerrohren auszubauen und zu entsorgen, im Erdreich verbleibende Kabel sind fachgerecht zu verschließen. Die Ausführung erfolgt abschnittsweise in Abstimmung mit dem laufenden Veranstaltungsbetrieb. Eine sichere und unterbrechungsfreie Energieversorgung ist sicherzustellen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern — München
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).