OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 116/2026

1858-CK-Vulnerability-Scanning-Platform

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

03.07.2026 12:00

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53117) — DEA22

Beschreibung

Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer zur zeitlich befristeten Überlassung von Lizenzen inkl. Softwarepflege- und Supportleistungen sowie von softwarenahen Vertragsleistungen (Unterstützungs- und Implementierungsleistungen, Schulungen) für eine Schwachstellenscanner-Software im Wege eines offenen Verfahrens zu vergeben. Die Schwachstellenscanner-Software ist in der Lage andere Geräte in verschiedenen Netzwerksegmenten agentenlos auf vorhandene Schwachstellen zu überprüfen, diese mit einer Schwachstellendatenbank auf Kritikalität abzugleichen und die Ergebnisse zu speichern und darzustellen. Ziel ist, eine Risikobewertung durch Anzahl und Kritikalität vorhandener Schwachstellen durchführen zu können, die weitere Maßnahmen nach sich ziehen kann. Eine On-Premise Software, die in der Lage ist souverän komplexe Infrastrukturen in Private Cloud (Kubernetes Clustern) und Legacy Umgebungen mit mehreren Sicherheitszonen auf IT-Schwachstellen hin zu scannen. Neben den gefundenen Schwachstellen müssen auch Schwachstellen Behebungs- oder Minderungsmaßnahmen bereitgestellt werden. Zudem soll die Software auch per API administrierbar sein, über ein ausgereiftes Berichtswesen verfügen und täglich Schwachstellen -Updates erhalten.

CPV-Codes

4800000048517000487300007226300072267000

Lose (1)

LOT-00001858-CK-Vulnerability-Scanning-Platform

Für die unter diesem Rahmenvertrag zu erbringenden Vertragsleistungen wird ein geschätzter Auftragswert von 4.007.500 Euro (netto) innerhalb der Vertragslaufzeit von vier Jahren ermittelt. Es ergibt sich eine Obergrenze für den Rahmenvertrag in Höhe von 6.011.250,00 € (netto) (bezogen auf die maximale Gesamtvertragslaufzeit von vier Jahren).

480000004851700048730000722630007226700048 Monate

Zuschlagskriterien

Anhang 2 zur Anlage 1 des RV_Leistungskriterienkatalog

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn

Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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