VergebenVergabebekanntmachung · 29DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

2000275514 ANÜ Associate IT Expert (P7) Bonn, Frankfurt, München

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Geschätzter Auftragswert

45 €

Verfahrensart

Nicht offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

9 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53117) — DEA22

Beschreibung

ANÜ Associate IT Expert (P7) Bonn, Frankfurt, München

CPV-Codes

79620000

Lose (1)

LOT-00002000275514 ANÜ Associate IT Expert (P7) Bonn, Frankfurt, München

Profil: Associate IT Expert (P7) Leistungsort: Bonn, Frankfurt, München Einsatzzeitraum: ab Zuschlag-30.11.2027

79620000

Zuschlagskriterien

Alleiniges Zuschlagskriterium für die Wertung ist die Gesamtangebotssumme Netto.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn

Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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