1839-CK-NoCode Datenbank
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Die BWI erwägt einen Rahmenvertrag mit einem Wirtschaftsteilnehmer über die zeitlich befristete Überlassung (Subskription) von Software für eine No-Code-Datenbank sowie deren Pflege, Support und die Erbringung von weiteren softwarenahen Vertragsleistungen (Implementierungsleistungen (Produktbefähigung), Customizing und Nutzer-Schulungsleistungen) im Wege eines Offenes Verfahren gem. § 14 Abs. 2 VgV abzuschließen. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von maximal vier Jahren abgeschlossen. Durch intuitive, benutzerfreundliche Oberflächen sollen die No-Code-Datenbanken schnelle Anpassungen an dynamische Lageveränderungen ermöglichen, ohne auf Programmierkenntnisse angewiesen zu sein.
CPV-Codes
Lose (1)
Siehe hierzu die Angabe in dem Rahmenvertrag unter "Voraussichtliches Abrufvolumen und Volumenobergrenze"
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Es wird auf § 160 GWB mit folgendem Wortlaut verwiesen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.