VergebenVergabebekanntmachung · 31DienstleistungsauftragTED 116/2026

6003032179-70202 FRT 1 0 2026 AP03 BiV-kompatible Beleuchtung

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

3,3 Mio. €

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Rostock (18119) — DE803

Beschreibung

6003032179-MArs Sachgebiet Firmen

CPV-Codes

500000005060000050640000

Lose (1)

LOT-00006003032179-70202 FRT 1 0 2026 AP03 BiV-kompatible Beleuchtung

Einrüsten der BiV-kompatiblen Beleuchtung gem. LB im Anhang. Meldungsnummer: 100025607509 Infolge der Integration des NH90 ist die vorhandene Beleuchtungseinrichtung im Bereich des Flugdecks und im Hangar, einschließlich der optischen Start- und Landehilfen für den BHS, um eine BiV-kompatible Beleuchtung zu ergänzen bzw. zu ersetzen und die Baugleichheit zum EGV BERLIN herzustellen.

5000000050600000506400002026-06-222027-01-14

Zuschlagskriterien

Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.

Auftragnehmer

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Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt — Bonn

§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html

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