Planmäßige Instandsetzung Einsatzgruppenversorger Kl. 702 FRANKFURT AM MAIN
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Das Marinearsenal beabsichtigt am Dienstort Rostock (Liegenschaft Warnowwerft) die planmäßige Instandsetzung des Einsatzgruppenversorgers Kl. 702 FRANKFURT AM MAIN als Eigeninstandsetzung durchzuführen. Die Einheit wird im Laufe des Vorhabens gedockt und komplett eingezeltet. Am Schiff werden umfangreiche Arbeiten an schifftechnischen Anlagen und inhaltlich passende technische Änderungen durchgeführt. Das Marinearsenal agiert dabei als Hauptauftragnehmer und stellt neben den für die Instansetzungsmaßnahmen benötigten Fachkräfte die notwendige Infrastruktur einschließlich des Docks zu Verfügung. Für zusätzlich notwendige Instandhaltungsmaßnahmen, welche nicht vom Arsenalbetrieb in Rostock durchgeführt werden können, werden fachliche Arbeitspakete gebildet, die jeweils in separaten Vergabeverfahren an externe Firmen vergeben werden. Das gegenständliche Vergabeverfahren beinhaltet die Instandsetzungsleistungen zur Produktänderung PÄ 14 0370 Retrofit Seeversorgungsanlage.
CPV-Codes
Lose (1)
Dieses Paket bündelt alle Arbeiten der Produktänderung PÄ 14 0370 Retrofit Seeversorgungsanlage. Die vorhandene RAS-Anlage muss modernisiert und teilweise umgebaut werden. Dies umfasst insbesondere - vorhandene Konstruktionsunterlagen mit dem IST Zustand abgleichen und ggf. anpassen - Ersetzen der Schaltschränke RAS-Last - Neueinrichtung der RAS-Bedienstände Backbord und Steuerbord - Neueinrichtung des RAS-Maschinenraums mit folgenden Leistungen (Ersetzen des gesamten Steuerungssystem inkl. aller Schaltschränke, Ersetzen des Hydraulikaggregats, Ersetzen der Luftverdichtereinheit) - Umbauarbeiten für den RAS-Graben - Ersetzen der elektrischen Leitungen - Neugestaltung div. Pneumatikleitungen - Div. Rohr,- Schlosserarbeiten - Integration neuer Augplatten - Umbau des Außengeländers - Aufrüstung des Spills für die Hochleine - Erneuerung des Ventils für die Kraftstoffverteilung - Umfangreiche Arbeiten zur Inbetriebnahme und anschließenden Prüfung und Nachweise
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt — Bonn
§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html