OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 115/2026

Zahlungsdienstleister für Schutzrechte - PR1187531-2800-I

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

München (80686) — DE212

Ausgewählte Bewerber

3

Beschreibung

Zahlungsdienstleister für Schutzrechte

CPV-Codes

98390000

Lose (1)

LOT-0000Zahlungsdienstleister für Schutzrechte - PR1187531-2800-I

siehe LV

983900002027-01-012030-12-31

Zuschlagskriterien

Der Jahresgebührendienstleister hat mit Angebotsabgabe ein Arbeitskonzept zur rechtssicheren Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren einzureichen. Ein Schwerpunkt stellt dabei das Qualitätsmanagement dar, wobei insbesondere zu folgenden Punk-ten Aussagen gefordert werden: o bei welchen Schritten findet eine Vier-Augen Prüfung statt o welche Abfragen in öffentlichen Datenbanken werden zur Überprüfung der zahlungsrele-vanten Daten vorgenommen o welche Maßnahmen werden zur Vermeidung von Rechtsverlusten ergriffen Ein weiterer Schwerpunkt des Arbeitskonzeptes liegt in der sicheren Übernahme der Daten von dem bisherigen Jahresgebührendienstleister am Anfang der Vertragslaufzeit und der sicheren Übergabe an den zukünftigen Jahresgebührendienstleister am Ende der Vertragslaufzeit. Anzugeben sind ins-besondere zeitliche Abläufe, Arbeitspakete, Qualitätssicherungen. Es soll dargestellt werden, wie es bewerkstelligt werden wird, dass laufend zu zahlende Schutzrechte hinzukommen und wegfallen und vermutlich an einem Stichtag die Zuständigkeit wechseln muss. Es muss angegeben werden, ob Fraunhofer in einem bestimmten Zeitraum vor der Übergabe keine Änderungen wie Neuaufnahmen oder Stornierungen wird melden können

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Bundes — Bonn

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) . Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

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