OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 115/2026

CD-SEM Rasterelektronenmikroskop - PR1153351-2390-W

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vertragslaufzeit

14.0 Monate

Verfahrensart

Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung

Sitz des Auftraggebers

München (80686) — DE212

Ausführungsort

Itzehoe (25524) — DEF0E

Ausgewählte Bewerber

3

Beschreibung

PR1153351-2390-W CD-SEM Rasterelektronenmikroskop

CPV-Codes

38511100

Lose (1)

LOT-0000CD-SEM Rasterelektronenmikroskop - PR1153351-2390-W

CD-SEM Rasterelektronenmikroskop

3851110014 Monate

Zuschlagskriterien

Technische Ausführung

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Bundes — Bonn

Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) . Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

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