TSK26008 Beschaffung von drei fabrikneuen, batterieelektrischen Kastenwagen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Lieferung von drei fabrikneuen, batterieelektrischen Kastenwagen mit erhöhtem Dach und Hecktüren 1. Verwendungszweck Der in den Vergabeunterlagen beschriebene Kastenwagen soll u.a. für folgende Zwecke beim Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe werden: - Stadtreinigung - Behälterdienst - Transport von zwei- und vierrädrigen Abfallwertstoffbehältern bis 1.100 l - Allgemeine Transportaufgaben Alle Anforderungen und weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
CPV-Codes
Lose (1)
Lieferung von drei fabrikneuen, batterieelektrischen Kastenwagen mit erhöhtem Dach und Hecktüren 1. Verwendungszweck Der in den Vergabeunterlagen beschriebene Kastenwagen soll u.a. für folgende Zwecke beim Eigenbetrieb Team Sauberes Karlsruhe werden: - Stadtreinigung - Behälterdienst - Transport von zwei- und vierrädrigen Abfallwertstoffbehältern bis 1.100 l - Allgemeine Transportaufgaben Alle Anforderungen und weitere Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit, 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB), 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB), 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB), 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).