HGW25005 Rahmenvertrag für Inspektions- und Wartungsarbeiten an Brandmelde- und Brandwarnanlagen in 7 Losen
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Verfahrensart
Lose
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Stadt Karlsruhe, vertreten durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft (HGW), beabsichtigt die Inspektionen, Wartungen und bei Bedarf auch Reparaturen, sowie ggf. geringfügige Erweiterungen der Brandmelde- und Brandwarnanlagen in stadteigenen und ggf. angemieteten Gebäuden der Stadt Karlsruhe in Losen zu vergeben.
CPV-Codes
Lose (7)
Los 1 - Anlagen des Herstellers Esser
Zuschlagskriterien
Los 2 - Anlagen des Herstellers Notifier
Zuschlagskriterien
Los 3 - Anlagen des Herstellers Hekatron
Zuschlagskriterien
Los 4 - Anlagen des Herstellers Sauter
Zuschlagskriterien
Los 5 - Anlagen des Herstellers Siemens
Zuschlagskriterien
Los 6 - Anlagen des Herstellers Detectomat Sytems
Zuschlagskriterien
Los 7 - Anlagen des Herstellers Bosch
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe — Karlsruhe
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit, 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Absatz 3 Nummer 1 GWB), 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 2 GWB), 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Absatz 3 Nummer 3 GWB), mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Absatz 3 Nummer 4 GWB).