RVDL-Rohrleitungsbau GSI & FAIR
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Gegenstand dieser Ausschreibung ist ein Dienstleistungsrahmenvertrag zur Demontage-, Montage- und für Schweißarbeiten im Rohrleitungsbau sowie damit verbundene Tätigkeiten in und außerhalb der Objekte des AG zur ständigen Erweiterung und Instandhaltung der Versorgungssysteme für den bestehenden Beschleuniger-Betrieb. Ziel und Anforderung der ausgeschriebenen Leistungen sind eine hohe Verfügbarkeit und Betriebssicherheit der Anlagen. Das Leistungsspektrum des AN umfasst alle erforderlichen Arbeiten zur kompletten mechanischen Demontage bzw. Montage sowie Scheißarbeiten der gesamten Anlagenkomponenten des Gewerks Kühlung/Kälte (z.B. Pumpen, Wärmetauscher, Filter und Armaturen, sowie Rohrleitungen und Rohrleitungshalterungen nach Vorgaben der Abrufende). Alle Anlagenbestandteile, inkl. Rohrleitungen und Rohrleitungshalterungen werden bauseitig vom AG gestellt. Ausgehend von Erfahrungen, Entwicklungen und Prognosen der nächsten Jahre gehen wir von einem Aufwand von 425 Stunden pro Monat (1.700 Stunden p.a. pro auftragsausführende Person) aus mit dem kalkuliert werden kann.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Vertragslaufzeit beginnt mit Zuschlagserteilung und endet automatisch nach 24 Monaten. Der Vertrag kann 1-mal um weitere 2 Jahre verlängert werden. Somit kann die Vertragsdauer maximal 4 Jahre betragen. Mit Abschluss dieser Rahmenvereinbarung gehen die AG jedoch noch keinerlei Verpflichtung zu weiteren Bestellungen/Abrufen ein. Erst mit der Platzierung von einzelnen Abrufen gehen die AG eine Abnahmeverpflichtung in Höhe der für den jeweiligen Abruf angefragte Dienstleistung ein. Eine feste Abnahmemenge über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird nicht garantiert. Wird das Vergabevolumen von 2 Mio. EUR vor Ablauf des Vertrages erreicht, so endet dieser frühzeitig mit dem letzten ausschöpfenden Abruf. Der AN erbringt seine Tätigkeiten ausschließlich als reine Dienstleistung. Diese Ausschreibung unterliegt dem Dienstleistungsvertrag und der VOL/B. Die VOB kommt nicht zur Anwendung!
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer des Bundes Villemombler Straße 76 53123 Bonn Tel.: 0228 9499-0 Fax: 0228 9499-163 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdten/DE/Vergabekammern.html Der Bewerber /Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebots, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB). Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 3 GWB). Teilt die GSI dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o.g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein. Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, je-doch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung erhalten Sie unter: www.gsi.de/datenschutzhinweise GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH