VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 114/2026

Ersatzbeschaffung von Feuerwehrschutzkleidung (Brandschutzüberbekleidung nach DIN EN 469) für die Feuerwehr Bielefeld

Veröffentlichung (ABl.)

16.06.2026

Vergabedatum

15.06.2026

Geschätzter Auftragswert

0 €

Vertragslaufzeit

36.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

3 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bielefeld (33602) — DEA41

Beschreibung

Die Feuerwehr Bielefeld schreibt die Lieferung von neuer Feuerwehrschutzkleidung für Risiken bei der Brandbekämpfung und Brandrettung beim Innenangriff (im Folgenden "Brandschutzüberbekleidung") gem. DIN EN 469 (Leistungsstufe 2), i. V. m. DGUV Information 205-014 (vgl. PSA 12) für die Feuerwehr Bielefeld aus.

CPV-Codes

35000000351100003511340035113490

Lose (1)

LOT-0001Ersatzbeschaffung von Feuerwehrschutzkleidung (Brandschutzüberbekleidung nach DIN EN 469) für die Feuerwehr Bielefeld

Ein Satz "Brandschutzüberkleidung" besteht grundsätzlich aus Überjacke und Überhose samt Hosenträger. Zu liefernde Mengen finden sich unter Punkt 4) der Ziff. 1.1 der Leistungsbeschreibung. Die zu erbringende Leistung umfasst: a) die Lieferung neuer Brandschutzüberbekleidung für ca. 1.496 Feuerwehrangehörige, inkl. Klett-Namensschilder je Teil und Patch von Rückenaufdruck in Absprache mit dem Auftraggeber, b) die nötige Bemusterung (Anprobe) des Personals sowie c) die nötige Ausbildung von sogenanntem Multiplikatorenpersonal für die Feuerwehr Bielefeld zwecks Unterweisungen gem. § 12 ArbSchG i.?V. § 31 DGUV Vorschrift 1.

3500000035110000351134003511349036 Monate

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster

Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Weitere Ausschreibungen dieses Auftraggebers