Rahmenvereinbarung über die Verwertung und Entsorgung von Elektroaltgeräten der Sammelgruppen IV und V, die unter AVV 20 01 35* fallen für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028, 3 Lose
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Rahmenvereinbarung über die Verwertung und Entsorgung von Elektroaltgeräten der Sammelgruppen IV und V, die unter AVV 20 01 35* fallen für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028, aufgeteilt auf drei Lose
CPV-Codes
Lose (3)
Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben.
Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben.
Der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld (UWB) hat die Entsorgung und Verwertung von insgesamt ca. 3.400 t Elektroschrott der Sammelgruppe IV Großgeräte (AVV 20 01 35*) entsprechend der oben genannten Einteilung und der Sammelgruppe V Kleingeräte (AVV 20 01 35*) für den Zeitraum vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2028 zu vergeben.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster — Münster
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat. Des Weiteren ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB der Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.