Brandenburger Straße Instandsetzung 3. BA
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Der Bereich Verkehrsanlagen beabsichtigt im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung mit der EWP sowie der NGP, die Instandsetzungsmaßnahme der Brandenburger Straße im Bereich von der Friedrich-Ebert-Straße bis zum Beginn des Platzes am Brandenburger Tor - koordiniert mit der Leitungsertüchtigung - durchzuführen. Dabei obliegt der EWP die Planung und Durchführung des Leitungsbaus für Trinkwasser, Abwasser sowie - insoweit im Auftrag der Netzgesellschaft Potsdam GmbH (NGP) - für die Elektro- und Gasleitungen und Fernwärme. Der LHP obliegt die Planung und Durchführung der Verkehrsanlagen, der Regenentwässerung (Straßenabläufe und deren Anschlussleitungen) sowie die notwendigen Verlegungen anderer Medien (z.B. Elektroplanung und Anschlüsse Trinkwasser/Abwasser für Veranstaltungen wie dem Weihnachtsmarkt). Die Verkehrsfläche der Brandenburger Straße weist über die gesamte Fläche des Großpflasters Schäden durch lockere Pflastersteine auf. Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit soll der Bereich mittels neuer Befestigung instandgesetzt werden. Zudem sollen im unterirdischen Bauraum Leitungen verlegt und ausgetauscht sowie Hausanschlüsse neu gebaut werden. Zur Schaffung weitgehender Barrierefreiheit, sollen Blindenleiteinrichtungen und unterirdische Leerrohrtrassen für Kabel/Leitungen bei Weihnachtsmarkt o.a. realisiert werden Die Ausschreibung beinhaltet den 3. Bauabschnitt der Bauleistung der Instandsetzungsmaßnahme Dortustraße-Lindenstraße, wobei der Leitungsbau teilweise über den Kreuzungsbereich der Dortustraße hinausgeht. Folgende Baulose sind vorgesehen: Baulos 0: Allgemeine Leistungen Baulos 1: EWP Leitungsbau TW und AW Baulos 2: LHP Leitungsbau Baulos 3: NGP Leitungsbau Baulos 4: Straßenbau
CPV-Codes
Lose (1)
Aufgrund der Komplexität der Gesamtmaßnahme greifen die Gewerke logistisch ineinander über und sind untrennbar miteinander verknüpft. Die Bauleistungen des Leitungs- und Straßenbaus sind zeitlich und baulogistisch nicht zu trennen. Die Gewerke/Lose können nicht hintereinander abgearbeitet werden, sondern müssen teilweise parallel laufen bzw. flexibel koordiniert werden. Aus diesem Grund ist eine Vergabe der Leistung in Losen gem. § 97 Abs. 4 GWB aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht vertretbar. Es erfolgt eine Unterteilung in Baulose.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz — Potsdam
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten. §160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.