Verlängerung von Citrix Universal Hybrid Multi-Cloud Lizenzen
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
1 Gegenstand des Vergabeverfahrens 1.1 Ausgangssituation Die Landeshauptstadt Potsdam (folgend LHP) setzt seit mehreren Jahren für die Bereitstellung von Fachverfahren, die Anbindung der Außenstellen sowie für das mobile Arbeiten die Produkte des Herstellers Citrix ein. 1.2 Kurzüberblick Auftragsgegenstand Der Auftragsgegenstand umfasst die zeitlich befristete Überlassung von Citrix Universal Hybrid Multi-Cloud Lizenzen, welche durch den Hersteller als Subscriptions angeboten werden, sowie den darin enthaltenen Zugriff auf Software-Upgrades, technische Unterstützung und Wartung.
CPV-Codes
Lose (1)
2 Beschreibung der zu erbringenden Leistungen 2.1 Verlängerung der Subscriptions Der Bieter hat dem Auftraggeber folgende Lizenzen gegen einmalige Zahlung zur zeitlich befristeten Nutzung zu überlassen: Lfd. Nr.: 1 Anzahl (in Stück): 2.150 Produkt: Citrix Universal Hybrid Multi-Cloud Lizenz Laufzeit vom: 11.10.2026 Laufzeit bis: 10.10.2030 Diese Lizenzen umfassen weiterhin den Zugriff auf Software-Upgrades, technische Unterstützung und Wartung durch den Hersteller. Diese werden nicht gesondert vergütet und sind mit dem angebotenen Subscriptionspreis abgegolten. 3 Vertragsbedingungen 3.1 Vertragsform Geplant ist der Abschluss eines EVB-IT-Überlassungsvertrags mit Pflege Typ A (Kurzfassung). Bestandteil des EVB-IT Überlassungsvertrags sind auch die ergänzenden Vertragsbedingungen - EVB-IT Überlassungs-AGB.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz — Potsdam
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer. Eine Rüge ist an die genannte Vergabestelle zu richten. § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.