Generalsanierung Kreiskrankenhaus Heppenheim - BOS-Anlagen Bauteil G
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Im Kreiskrankenhaus Bergstraße (abgekürzt KKB) in Heppenheim werden im Zuge der Maßnahme "Generalsanierung KKB" zahlreiche Maßnahmen durchgeführt. Der Pflegeflügel J wird entkernt und saniert, dort wird sich die neue Intensivpflege sowie eine Allgemeinpflege befinden. Bauteil G wird abgerissen, dort wird ein Ersatzneubau mit Zentraler Notaufnahme, Radiologie und Operationsabteilung verortet. Weitere Teilmaßnahmen sind: Fassadensanierung; Trinkwassersanierung, Ertüchtigung TGA-Zentralen, Teilumsetzung Basisbrandschutzkonzept und Errichtung eines neuen Haus-Übergabe-Punktes. Aufgrund vorhandener Schadstoffbelastung werden viele der Räumlichkeiten erst weitestgehend fachgerecht entkernt und rückgebaut.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Errichtung der BOS-Anlage im gesamten KKB einschließlich des Neubaus des Bauteils BT-G, in dem künftig die Zentrale Notaufnahme, die Radiologie sowie die Operationsabteilung untergebracht werden. Hierzu sind Kabel und Leitungen durch bestehende Gebäudestrukturen zu führen. Sämtliche Arbeiten im Bestandsgebäude erfolgen im laufenden Betrieb des KKB unter strikter Einhaltung der geltenden hygienischen Vorgaben, Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen sowie der krankenhausspezifischen Betriebsanforderungen. Der Neubau BT-G ist hiervon ausgenommen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Hessen — Darmstadt
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist entsprechend § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.