BImA, BPol Bundespolizei Potsdam, Comp. Haus 8, 13, 14, Trockenbauarbeiten H8
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Trockenbauarbeiten H8
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der hier ausgeschriebenen Leistungen sind die Montagen von Trockenbau-Trennwänden, -vorsatzschalen und Unterdecken im Haus 08 Darüber hinaus ist Teil der hier ausgeschriebenen Leistungen in Vorbereitung der Trockenbauarbeiten die Bestandsholzbalkendecken für das Stellen der Wände zu ertüchtigen. Im Dachgeschoss-/Spitzboden ist die oberste Dämmebene des Gebäudes zu vervollständigen. Aufgrund der teils komplexen Einbausituationen im Objekt und anspruchsvollen Schnittstellenlage, insbesondere zur Dachkonstruktion, Innendämmung sowie den Fußbodenaufbauten, geht den Leistungen eine detaillierte technische Klärung und Werkstatt- und Montageplanung voraus einschl. Statik des AN. ca. 1400 m2 Trockenbauwände (bis D = 150mm) und Vorsatzschalen, zum Teil mit Anforderungen an Schallschutz, Brandschutz ca. 725 m2 Dachkonstruktions-/ Dachschrägenbekleidungen einschl. Drempelbekleidungen ca. 500 m2 Dämmarbeiten, teils Zwischensparren oder Dämmauflagen sowie teils Einblasdämmungen ca. 1150 m2 Unterdecken, abgehängt (bis H = 700mm) oder freitragend, mit Bekleidungen aus Gipskarton, gelochte Gipsplatten, Zementplatten, zum Teil mit Weitspannträgern ca. 600 m2 Schwalbenschwanzestrich, Dicke 55mm inkl. vollflächiger Konstruktions-/Laufbelag aus Holz/Holzwerkstoff unter Schwalbenschwanzprofilen ca. 40 St Montage neuer Holzbalken- und Wechsel (L über 1m bis 6m) zum Abfangen der Trockenbauwände auf Holzbalkendecken in Längsrichtung zu Spannrichtung Decke
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes — Bonn
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer müssen die Fristen des *§ 160 GWB* beachtet werden. Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit sowie die Präklusionsregeln des § 160 Abs. 3 S. 1 Teil 4, Kap. 1, Abschn. 2 GWB hin. Diese hat jeder Bewerber oder Bieter zu beachten, wenn er einen behaupteten Verstoß gegen das Vergaberecht geltend machen möchte. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.