OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPATED 113/2026

UHR Panoramaschule

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 12:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Frankfurt am Main (60486) — DE712

Beschreibung

Unterhaltsreinigung 7.343,41 m², Grundreinigung 29.373,64 m², Schulhofreinigung 5.717,89 m², Ferienreinigung 142,37 m², Reinigungsfachkraft 3.124,80 Stunden, Stundenkontingent für Sonderreinigungen 2.000 Stunden

CPV-Codes

90911200

Lose (1)

LOT-0000UHR Panoramaschule

Unterhaltsreinigung 7.343,41 m², Grundreinigung 29.373,64 m², Schulhofreinigung 5.717,89 m², Ferienreinigung 142,37 m², Reinigungsfachkraft 3.124,80 Stunden, Stundenkontingent für Sonderreinigungen 2.000 Stunden

909112002026-10-012027-09-30

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).

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