Offenes Verfahren (EU-weit) zur Vergabe von Legionellenspülungsdienstleistungen in den Leerstandswohnungen der Direktion Koblenz, VOEK 443-25
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist eine umfassende Legionellenprophylaxe der Leerstandswohnungen mittels automatischer Hygienespülung sowie deren Dokumentation. Der anzubietende Einheitspreis bezieht sich auf die Leistungspauschale für die alle 72 Stunden durchzuführende Legionellenspülung pro Leerstandswohnung. Es ist daher von 122 Spülungen pro Wohnung und Jahr auszugehen. Zusätzliche Spülungen sind nach Bedarf gesondert zu erbringen. Es wird im ersten Vertragsjahr von einem Leerstandsvolumen von 280 Wohneinheiten ausgegangen, im zweiten Jahr von 250, im dritten Jahr von 220, im vierten Jahr von 180, im fünften Jahr von 180 und im sechsten Jahr von 180.
CPV-Codes
Lose (1)
Gegenstand der Ausschreibung ist eine umfassende Legionellenprophylaxe der Leerstandswohnungen mittels automatischer Hygienespülung sowie deren Dokumentation. Der anzubietende Einheitspreis bezieht sich auf die Leistungspauschale für die alle 72 Stunden durchzuführende Legionellenspülung pro Leerstandswohnung. Es ist daher von 122 Spülungen pro Wohnung und Jahr auszugehen. Zusätzliche Spülungen sind nach Bedarf gesondert zu erbringen. Es wird im ersten Vertragsjahr von einem Leerstandsvolumen von 280 Wohneinheiten ausgegangen, im zweiten Jahr von 250, im dritten Jahr von 220, im vierten Jahr von 180, im fünften Jahr von 180 und im sechsten Jahr von 180.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes — Bonn
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es gelten die Regelungen der §§ 155 ff. GWB. Insbesondere ist § 160 Abs. 3 GWB zu beachten: Verstöße gegen das Vergaberecht, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen hervorgehen, müssen bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens muss innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, eingereicht werden (vgl. § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).