Straßenbaustoffe
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Lieferung von Straßenbaustoffen
CPV-Codes
Lose (3)
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von: 800.000 Kilogramm Reparaturasphalt KMG-R, Körnung 0/3 mm (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 1.040.000 Kilogramm festgelegt.) 1.400.000 Kilogramm Reparaturasphalt KMG-R, Körnung 0/5 bis 0/6 mm (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 1.820.000 Kilogramm festgelegt.) 33.000 Kilogramm Reparaturasphalt KMG-R, Körnung 0/8 mm (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 42.900 Kilogramm festgelegt.) 2.700 Liter Primer (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 3.510 Liter festgelegt.)
Zuschlagskriterien
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von: 211.000 Kilogramm Reparaturasphalt KMG-L, Körnung 0/4 bis 0/5 mm (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 274.300 Kilogramm festgelegt.) 9.000 Kilogramm Reparaturasphalt KMG-L, Körnung > 0/5 bis -0/8mmm (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 11.700 Kilogramm festgelegt.) 400 Liter Primer (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 520 Liter festgelegt.)
Zuschlagskriterien
Rahmenvereinbarung zur Lieferung von: 100.000 Kilogramm Asphaltmischgut für DSK (Körnung 0-3 mm) (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 130.000 Kilogramm festgelegt.) 15.000 Kilogramm Asphaltmischgut für DSK (Körnung 0-5 mm) (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 19.500 Kilogramm festgelegt.) 30.000 Kilogramm Heiß verarbeitbare Fugenmasse Typ N 2 (Als maximale Höchstmenge, die über diese Rahmenvereinbarung abgerufen wird, werden 39.000 Kilogramm festgelegt.)
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Auf die Rügepflichten gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 GWB wird ausdrücklich hingewiesen, insbesondere auf die Frist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.