VergebenVergabebekanntmachung · 29Bauauftrag🇪🇺 EU-FörderungAMP / GPATED 116/2026

Neustadt-Forum „Nikolai Ostrowski“ – OSSI – Hoyerswerda; Los 1.18.2 - Treppenlift

Auftraggeber

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

12.06.2026

Geschätzter Auftragswert

36.994 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Hoyerswerda (02977) — DED2C

Beschreibung

Neustadt-Forum „Nikolai Ostrowski“ – OSSI – Hoyerswerda; Los 1.18.2 - Treppenlift

CPV-Codes

45000000

Lose (1)

LOT-0001Neustadt-Forum „Nikolai Ostrowski“ – OSSI – Hoyerswerda Umfassende Sanierung und Erweiterung des Kinder-, Jugend-, Familien-, Begegnungs- und Bildungszentrums Los 1.18.2 - Treppenlift; Vergabe-Nr. OB/02.01/26/17-VOB

Neustadt-Forum „Nikolai Ostrowski“ – OSSI – Hoyerswerda, Umfassende Sanierung und Erweiterung des Kinder-, Jugend-, Familien-, Begegnungs- und Bildungszentrums; Los 1.18.2 - Treppenlift; Vergabe-Nr. OB/02.01/26/17-VOB: Die Gesamtbaumaßnahme umfasst den Umbau des ehemaligen Jugendklubhauses (Saal mit Sozialanbau) sowie die Erweiterung dieses vorhandenen Gebäudebestandes um Anbauten in Pavillonform für die Kinder- und Jugendarbeit und Flächen für Beratung und Verwaltung der Einrichtung. Weiterhin wird für das im Stadtraum umzusetzende Planetarium ein Neubau an zentraler Stelle errichtet. Der Freiraum wird in Teilflächen aufgewertet. Die Leistung umfasst die Herstellung, Lieferung und den Einbau von 2 Treppenliften (Saalboden bis Bühnenboden) für den Saal des Bestandsgebäudes im Bauteil 2. 1 x als Hebebühne für Personen / 1 x als Treppe mit Stufen aus Holz in Eiche, Handlauf Metall mit Aufsatz aus Eiche; mit Erstinbetriebnahme durch Sachverständigen, Abnahme und Dokumentation In dem Bauteil 2 erfolgte zuvor der Einbau von neuem Estrich (keine Fußbodenheizung).

450000002026-08-172026-10-16

Zuschlagskriterien

Preis 100 %

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Landesdirektion Sachsen — Leipzig

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, § 160 Abs. 1 GWB. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen, § 161 Abs. 1 Satz 1 GWB. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten, § 161 Abs. 1 Satz 2 GWB. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, dass ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, § 160 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Antrag ist nach § 160 Abs. 3GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 168 GWB – Entscheidung der Vergabekammer: (2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. § 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

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