Umbau und Sanierung ehemaliges Kasernengebäude 4004 zu einem Familienzentrum, Ludwigshöhviertel
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Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Im Darmstädter Ludwigshöhviertel, einem neuen Wohngebiet für rund 3.100 Bewohner, sind der Umbau und die Sanierung des ehemaligen Kasernengebäudes 4004 zu einem Familienzentrum mit Integration eines Jugendzentrums und Räumen für die Gemeinwesenarbeit sowie die Gestaltung neuer Freianlagen im Außenbereich geplant. Das Gebäude ist Teil des neuen Bildungscampus der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Der Bildungscampus wird in Zukunft aus vier Gebäuden bestehen: Aus dem Familienzentrum im Süden, dem ehemaligen Kasernengebäude 4001 (zukünftige Nutzung unbekannt) im Westen sowie den Neubauten der Kita Ludwigshöhviertel und der Grundschule Ludwigshöhviertel.
CPV-Codes
Lose (1)
Das denkmalgeschützte Gebäude des Familienzentrums Ludwigshöhviertel erhält im Rahmen einer Kernsanierungsmaßnahme neue Türen und Fenster. Der Einbau soll im Eins zu Eins Tausch erfolgen damit das Gebäude witterungstechnisch nicht offen steht bzw. die Öffnungen nicht alle provisorisch verschlossen werden müssen. Die verschiedengroßen 98 Fenster sind unter denkmalschutzrechtlichen Auflagen als Holz Sprossenfenster (Wiener Sprossen) herzustellen. Sie werden hinter den Sandsteingewänden der einzelnen Geschosse und als Gaubenfenster im Dachbereich verbaut. Der an den Fenstern verbaute Sonnenschutz wird als Screen ausgeführt und ist zwischen den Sandsteingewänden und dem Fensterrahmen angeordnet. Auch die Ausführung der Außenfensterbänke erfolgt unter Auflagen des Denkmalschutzes. Die 3 Außentüren auf der Südseite sind ebenfalls als Holztüren geplant. Die 74 Innentüren werden als Holzwerkstofftüren mit Stahl Eck-/Umfassungszargen ausgeführt. Die 15 Innenverglasungen sind als raumhohe Holz Fenster geplant. Zwischen dem Einbau der Außentüren und Fenster und den Innentüren wird es eine Bauzeitunterbrechung geben (siehe Bauzeitenplan). Geplante Ausführungszeiten: Abstimmung der Planung 11.09.2026 Leistungsbeginn Baustelle 30.11.2026 Fertigstellung Fenster/Außentüren 19.02.2027 Leistungsende inkl. Innentüren und Fenster 17.12.2027
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Hessen beim Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer gelten u. a. die §§ 160 f. GWB. Diese haben folgenden Wortlaut: "§ 160 Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist dar-zulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. § 161 Form, Inhalt (1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen. (2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen." Ferner wird auf die Frist gemäß § 135 Abs. 2 GWB hingewiesen. Hiernach kann die Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrags wegen eines Verstoßes gegen § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) oder wegen einer Vergabe ohne vorheriger Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU nur in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU.