Neubau Zukunftszentrum für Deutsche Einheit und Europäische Transformation, Halle (Saale) - Planungsleistungen der Bauphysik - VgV 85-25
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Fachplanung der Bauphysik mit Bearbeitung der Leistungsphasen nach HOAI, Planungsverfahren mit Anwendung des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen im Gold-Standard (BNB-Gold)
CPV-Codes
Lose (1)
Mit der Errichtung des Zukunftszentrums soll eine national und international vernetzte öffentliche Plattform geschaffen werden, die basierend auf den drei Säulen Forschung, Kultur und Dialog interdisziplinär zu Transformationsprozessen, Fragen der Demokratie und des Zusammenhalts in Deutschland und Europa arbeitet. Das Raumprogramm umfasst eine multifunktionale Nutzung mit den verschiedenen Funktionsbereichen Campus, Veranstaltung, Ausstellung, Bildung, Gastronomie, Shop, Büro und Logistikflächen. Der Siegerentwurf aus dem Planungswettbewerb mit Preisgericht vom 30.04.2025 ist hinsichtlich des Leistungsbildes Bauphysik gemäß HOAI, den Vorgaben des Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen (BNB) und in Abstimmung mit den Projektbeteiligten auszuarbeiten. Im Fokus der Planungsaufgabe stehen neben der Umsetzung des Siegerentwurfes unter anderem: • Planerische Umsetzung des Low-Tech-Prinzips im Hinblick auf die besonderen Anforderungen eine multifunktional genutzten Gebäudes und der Lage am Verkehrsknotenpunkt Riebeckplatz • Gold-Standard nach Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) • Planungsprozess unter Verwendung digitaler Plattformen (CDE) • Hohe Qualität der Ausarbeitung der Planungsaufgabe • Hoher Anspruch an Kommunikations- und Abstimmungsbereitschaft
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt — Bonn
Informationen zu den Überprüfungsfristen Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet wird. Die dazu maßgeblichen Fristen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB regelt das Gesetz wie folgt: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.