Koordinationsleistungen für Nachhaltigkeitszertifizierung (BNB) – Bauprojekt Zukunftszentrum für Deutsche Einheit und Europäischer Transformation, Riebeckplatz, Halle (Saale) - VgV 87-25
Veröffentlichung (ABl.)
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Ausgewählte Bewerber
Beschreibung
Leistungen für die Beratung, Koordination, Prüfung und Dokumentation zum Nachweis der Nachhaltigkeit gem. BNB
CPV-Codes
Lose (1)
Mit der Errichtung des Zukunftszentrums soll eine national und international vernetzte öffentliche Plattform geschaffen werden, die, basierend auf den drei Säulen Forschung, Kultur und Dialog, interdisziplinär zu Transformationsprozessen, Fragen der Demokratie und des Zusammenhalts in Deutschland und Europa arbeitet. Ziel ist es ein qualitativ hochwertiges, multifunktionales Gebäude mit Freianlagen zu entwickeln, welches zukunftsweisend für nachhaltiges, energieoptimiertes und klimagerechtes Bauen dem Vorbildcharakter für Bundesbauten gerecht werden soll. Das Gebäude soll nach dem Low-Tech-Prinzip geplant werden, bei dem robuste, wartungsarme und einfache bauliche Lösungen komplexen, technischen Ansätzen vorgezogen werden. Gemäß der Energieeffizienzfestlegungen des Bundes (EEFB) ist das Gebäude als Energieeffizienzgebäude 40 (EGB 40) zu planen. Werkerfolg und Zielstellung der Koordinationsaufgabe ist die Zertifizierung des Gebäudes und der Außenanlagen nach dem Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen für Bundesgebäude (BNB). Dem Gebäude werden die Steckbriefe für Unterrichtsgebäude, Neubau in der Version 2017 (BNB-UN-Neubau V2017) zugrunde gelegt. Den Außenanlagen dienen die Steckbriefe der Version 2016 (BNB-AA V2016) als Grundlage. Ziel ist es für das Gebäude das Gütesiegel Gold zu erreichen. Die Außenanlagen sollen mindestens das Gütesiegel Silber erreichen.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern des Bundes — Bonn
Informationen zu den Überprüfungsfristen Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs. 1 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet wird. Die dazu maßgeblichen Fristen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB regelt das Gesetz wie folgt: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.