Offennotice.type.cn-social · 20DienstleistungsauftragTED 116/2026

Mittagsverpflegung für die Patient*innen im Verfahren Cook & Freeze bzw. Cook & Chill für die LVR-Klinik Viersen

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

01.09.2026 12:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Köln (50679) — DEA23

Ausführungsort

Johannisstr. 70, Viersen (41749) — DEA1E

Beschreibung

Rahmenvertrag über die Lieferung der Mittagsverpflegung für die Patient*innen im Verfahren Cook & Freeze bzw. Cook & Chill für die LVR-Klinik Viersen

CPV-Codes

555200005552300055521200

Lose (1)

LOT-0000Mittagsverpflegung für die Patient*innen im Verfahren Cook & Freeze bzw. Cook & Chill für die LVR-Klinik Viersen

Mittagsverpflegung für die Patient*innen im Verfahren Cook & Freeze bzw. Cook & Chill für die LVR-Klinik Viersen. In der LVR-Klinik Viersen wird die Zentralküche im laufenden Versorgungsbetrieb in der Speisenversorgung der Mittagsverpflegung vom derzeitigen System der Frischeküche (Cook & Serve) auf das System der kombinierten Kaltbereitstellung, die nur bis zu einem bestimmten Garpunkt vorgekocht und in der Zentralküche endgegart wird (System Cook & Freeze oder Cook & Chill) umgestellt. Ziel der Vergabe ist es, nach erfolgter baulicher Ertüchtigung der Zentralküche, mit der entsprechenden Mittagsverpflegung beliefert zu werden.

5552000055523000555212002027-01-012028-12-31

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland, c/o Bezirksregierung Köln — Köln

Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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