VergebenVergabebekanntmachung · 29BauauftragAMP / GPATED 116/2026

Feuerwache Süd Elmshorn - Elektroinstallationsarbeiten

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

23.05.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

7 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Elmshorn (25335) — DEF09

Beschreibung

Elektrotechnische Arbeiten und Installationen für die Feuerwache Süd in Elmshorn.

CPV-Codes

45311200

Lose (1)

LOT-0001Feuerwache Süd Elmshorn - Elektroinstallationsarbeiten

Die Stadt Elmshorn plant den Neubau einer Feuerwache unmittelbar an der vorhandenen Feuerwache in der Hamburger Str. 2. In diesem Zuge soll im Vorwege eine Übungsfläche und für die Zeit der Bauausführung des Erweiterungsbaus eine Ausweichfläche geschaffen werden. Der Leistungsumfang beinhaltet sämtliche Elektrotechnischen Arbeiten und Installationen. Teilweise sind Leitungen an das Gewerk Tiefbau zum Einbau zu übergeben.

453112002026-08-032026-09-30

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer SH beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Abt. VII 1 — Kiel

Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Dort heißt es: "Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."

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