Ausschreibung zur Unterhalts- und Grundreinigung in Schulen, Sporthallen und öffentlichen Gebäuden in Elmshorn
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Lose
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Unterhalts- und Grundreinigung in Schulen, Sporthallen und öffentlichen Gebäuden in Elmshorn.
CPV-Codes
Lose (3)
Los 1 - Elsa-Brändström-Schule mit Sporthalle - Sporthalle Krückaupark - Stadion Krückaupark - Kinder- und Jugendhaus Los 2 - Büros Königstraße Nr. 17 / 20 / 53 - Anne-Frank-Gemeinschaftsschule mit Turnhalle - Industriemuseum Elmshorn - Feuerwehr Nord - Astrid-Lindgren-Schule mit Turnhalle - Astrid-Lindgren-Schule Außenstelle Los 3 - Friedrich-Ebert-Schule mit Turnhalle - Boje-C.-Steffen-Gemeinschaftsschule mit Sporthallen - Grundschule Kaltenweide mit Turnhalle
Los 1 - Elsa-Brändström-Schule mit Sporthalle - Sporthalle Krückaupark - Stadion Krückaupark - Kinder- und Jugendhaus Los 2 - Büros Königstraße Nr. 17 / 20 / 53 - Anne-Frank-Gemeinschaftsschule mit Turnhalle - Industriemuseum Elmshorn - Feuerwehr Nord - Astrid-Lindgren-Schule mit Turnhalle - Astrid-Lindgren-Schule Außenstelle Los 3 - Friedrich-Ebert-Schule mit Turnhalle - Boje-C.-Steffen-Gemeinschaftsschule mit Sporthallen - Grundschule Kaltenweide mit Turnhalle
Los 1 - Elsa-Brändström-Schule mit Sporthalle - Sporthalle Krückaupark - Stadion Krückaupark - Kinder- und Jugendhaus Los 2 - Büros Königstraße Nr. 17 / 20 / 53 - Anne-Frank-Gemeinschaftsschule mit Turnhalle - Industriemuseum Elmshorn - Feuerwehr Nord - Astrid-Lindgren-Schule mit Turnhalle - Astrid-Lindgren-Schule Außenstelle Los 3 - Friedrich-Ebert-Schule mit Turnhalle - Boje-C.-Steffen-Gemeinschaftsschule mit Sporthallen - Grundschule Kaltenweide mit Turnhalle
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer SH beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Abt. VII 1 — Kiel
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen sind in § 160 Abs. 3 GWB geregelt. Dort heißt es: "Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt."