Rahmenvertrag über die Beschaffung, Individualisierung und Lieferung von Werbemitteln
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Ausgeschrieben wird ein Rahmenvertrag zum 01.12.2026 mit einer festen Laufzeit von 4 Jahren und einem maximalen Auftragsvolumen in Höhe von 645.000 € netto. Inhalt des Vertrages ist die Beschaffung, Individualisierung und Lieferung sowie die bedarfsweise Lagerung von Werbeartikeln, Bekleidung und Werbetechnik inkl. der Einrichtung eines individuellen Online-Bestellshops.
CPV-Codes
Lose (1)
Ausgeschrieben wird ein Rahmenvertrag (siehe Anlage – Rahmenvertrag Werbemittel Muster) zum 01.12.2026 mit einer festen Laufzeit von 4 Jahren und einem maximalen Auftragsvolumen in Höhe von 645.000 € netto. Inhalt des Vertrages ist die Beschaffung, Individualisierung und Lieferung sowie die bedarfsweise Lagerung von Werbeartikeln, Bekleidung und Werbetechnik inkl. der Einrichtung eines individuellen Online-Bestellshops. Es soll ein individualisierter Online-Webshop zur Verfügung gestellt werden, über den die Standardnutzer (ca. 85 Personen) die Standardwerbemittel bestellen können. Diese Werbemittel sind regelmäßig mit einem Logo der BAHN-BKK zu individualisieren. Darüber hinaus muss es möglich sein, Nutzer mit Adminrechten auszustatten, die den Standardwerbemittelkatalog und die autorisierten Personen pflegen, Auswertungen erstellen und Werbemittel aus dem vollständigen Werbemittelkatalog des Auftragnehmers bestellen können. Ein Anspruch auf die Abnahme bestimmter Werbemittelmengen besteht nicht.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes — Bonn
Ein Antrag auf ein Nachprüfungsverfahren ist nicht zulässig, sofern die in § 160 Abs. 3 GWB aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Diese sind: 1. der Antragsteller hat den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.