Ertüchtigung / Erweiterung Kläranlage,Elektrotechnik
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
Der AZV Donnsberggruppe beabsichtigt am Standort der bestehenden Kläranlage (Ausbaugröße Bestand 7.500 EW) die bestehende mechanisch-biologische Kläranlage aufgrund höherer Anforderungen an die Einleitung, sowie aufgrund einer notwendigen Erweiterung der Ausbaugröße auf 9.500 EW zu ertüchtigen, bzw. die Anlage zu erweitern.Die Beschickung der Kläranlage erfolgt ausschließlich über das maschinentechnisch zu ertüchtigenden Zulaufschneckenhebewerk. Hier erfolgt der Abwasserzufluss der o. g. Verbandsgemeinden.
CPV-Codes
Lose (1)
•Baustromversorgung 100 kW•Erneuerung Hausanschluss, ZAS 500 A•Notstromcontainer 200 kVA•NSHV im Freiluftschrank•Niederspannungsschaltanlagen, ca. 20 Felder•Ca. 10 km Kabel und Leitungen•Frequenzumformer•USV•Netzwerkverkabelung, aktive und passive Netzwerkkomponenten•Datenverteiler•SPS, PLS, FWT•Örtliche Steuerstellen•Messtechnik, ca. 10 Niveaumessungen, ca. 5 Druckmessungen, Detektion Leichtflüssigkeit, ca. 6 Grenzstände, Temperaturmessungen, 2 ph Messungen, 2 Kombi Ammonium-Nitratmessungen, 2 Sauerstoffmessungen•Kabeltrassen in Gebäuden•Elektroinstallation in Gebäuden und Außenanlagen•Elektroinstallation im Ex-Bereich Zone 1•Neubau 4 Gebäudeverteiler•Potentialausgleich, Blitzschutz, Überspannungsschutz•Rückbau Kabel, Leitungen, sonstige Betriebsmittel•3 PV-Dachanlagen, ca. 45 kWp•Dokumentation
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer Südbayern — München
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit: — der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, — mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.