Rahmenleasingvereinbarung zur Umsetzung des Dienstradleasings für die Beschäftigten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Abschluss einer Rahmenleasingvereinbarung zur Umsetzung des Dienstradleasings für die Beschäftigten der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
CPV-Codes
Lose (1)
Der Auftraggeber beschäftigt zurzeit 4430 Mitarbeiter. Die Zahl der abzuschließenden Leasingverträge wird auf 443 geschätzt. Diese Zahl stellt eine unverbindliche Prognose dar, eine Mindestabnahmemenge wird nicht garantiert. Die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung wird auf 531 Leasingverträge festgelegt. Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Schaffung und das Management der Leistungsprozesse durch den AN von Bestellung bis Beendigung eines jeden Einzelleasingvertrages. Dies bedeutet: - Zur Verfügung stellen des jeweiligen Fahrrads als Leasinggegenstand - Sämtliche weitere Leistungen, die mit dem Leasinggegenstand zusammenhängen, u.a.: o Information der MA (per App und Webseite) o Versicherung der Fahrräder o Serviceleistungen (z.B. Inspektion/Wartung/Reparatur) o Abwicklung der Bestell-, Rückgabe- und Schadenabwicklungsprozesse o Koordination und Verwaltung der vorgenannten Beziehungen und Leistungen - Eine kontinuierliche Leistungserbringung - Schulung und Information der Personen, die im AV für Genehmigung der Überlassungsverträge und Lohnbuchhaltung zuständig sind. - Ansprechpartner für die MA des AV ist in sämtlichen Vertrags-, Versicherungs- oder Wartungsfragen der AN.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammern bei dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsstelle — Schwerin
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.