Grund- und Mittelschule Isen, Generalsanierung und Erweiterung
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Sektor
Beschreibung
Bauabschnitt 5, Westtrakt; Länge ca. 40 m, Breite ca. 11 m, Höhe ca. 11 m, 3 Geschoße; Der Westtrakt wird komplett entkernt, die Bestandstreppe bleibt erhalten. Es wird westseitig die Fassade umgebaut und als Lochfassade in Massivbauweise ergänzt. In die Außenfassade werden neue Kunststoff- Fenster mit Sonnenschutz eingebaut. Ein Wärmedämmverbundsystem wird außen angebracht. In jeden Aufenthaltsraum wird ein Lüftungsgerät eingebaut, die Zu- und Abluft erfolgt über ein Fenster mit „Lüftungsflügel“. Unter den Fenstern werden neue Heizkörper ergänzt. Die Räume erhalten weitestgehend neuen Estrich und neue Bodenbeläge. Die Wände werden je nach Notwendigkeit saniert. Die bestehenden Abhangdecken werden durch Deckensysteme mit akustischen und brandschutztechnischen Anforderungen ersetzt. Der bestehende Flachdachaufbau wird abgebrochen, anschließende wird der neue Dachstuhl (Pultdach) aufgestellt.
CPV-Codes
Lose (1)
Innenfensterbänke und Fensterleibungen umlaufend aus Holzwerkstoff, HPL-beschichtet, Breite 30 cm, Abwicklung 660 bis 860 cm, 57 Stück; Wandbekleidungen von Vorsatzschalen, Kompaktplatte HPL-beschichtet, Einzelgröße von 28,5 x 289 cm bis 123 x 289 cm, 38 m²; Eckprofile 180 m; seitliche Abschlussprofile 202 m
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Regierung von Oberbayern — München
GWB §160: Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.