OffenAusschreibung · 16BauauftragAMP / GPATED 116/2026

Rohbauarbeiten - Grundschule Burgschule Linden

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Einreichungsfrist

21.07.2026 10:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Gießen (35394) — DE721

Ausführungsort

Burgstraße 5, Linden (35440) — DE721

Beschreibung

Der Landkreis Gießen plant auf dem Gelände der Grundschule Burgschule in der Burgstraße 5, 35440 Linden, Flur 1, Flurstück 83/6, einen Ersatzneubau für die Ganztagsbetreuung. Die Stadt Linden, mit einer Einwohnerzahl von ca. 13.500 liegt im Osten des Landkreises Gießen. Die Burgschule ist im Schnitt eine dreizügige Grundschule mit aktuell 310 Schüler*innen. Derzeit gehen ca. 150 Kinder in die Ganztagsbetreuung, Tendenz steigend. Der geplante zweigeschossige Neubau wird als kompakter Baukörper im nordwestlichen Bereich des Schulgrundstücks errichtet. Der Haupteingang des Neubaus ist nach Norden ausgerichtet und orientiert sich zum bestehenden Schulgebäude. Die Anlieferung der Küche erfolgt direkt über die Burgstraße. So wird eine getrennte Erschließung der verschiedenen Funktionsbereiche sichergestellt. Die Versorgung und Entsorgung der Küche erfolgt somit unabhängig vom Schulbetrieb. Der Ersatzneubau der Burgschule Linden ist als Schule (HBO §2 Abs. 9 Nr. 12, Sonderbau) und Gebäudeklasse 3 zu bewerten. Er wird als 2-geschossiger Hybridbau (Stahlbetonskelett und -Decken mit Außenwänden in Holz, in Passivhausstandard) errichtet.

CPV-Codes

45223220452235004522382045231110

Lose (1)

LOT-0001Rohbauarbeiten - Grundschule Burgschule Linden

Im Zuge dieses Gewerks sollen ca. 550m2 xps-Dämmung, 150m2 xps-Perimeterdämmung, 565m2 Stahlbetonbodenplatte, 1.250m2 Stahlbetondecken, ca. 1.020 m2 Stahlbetonwände, davon 650m2 Sichtbetonwände (SB3) hergestellt werden.

452232204522350045223820452311102026-11-022027-04-23

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt

Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen. "§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."

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