Mittelpunktgrundschule Hungen - Gerüstbauarbeiten, Fassadengerüst
Auftraggeber
Veröffentlichung (ABl.)
Vergabedatum
Geschätzter Auftragswert
Verfahrensart
Eingegangene Angebote
Sitz des Auftraggebers
Ausführungsort
Sektor
Beschreibung
An der Mittelpunktgrundschule in Hungen soll der Raumbedarf durch eine Erweiterung gedeckt werden. Der zwei geschossige Neubau wird in Holzbauweise errichtet. Die Konstruktion besteht aus Holzständerwänden und Brettsperrholzdecken. Die innere Tragstruktur ist als Skelettbau mit wenigen Stahlstützen und darüberliegenden Holzträgern geplant. Die Außenverkleidung ist mit einer vorgehängten grau lasierten Holzverkleidung vorgesehen. Außerdem soll durch Umstrukturierungen im Bestand ein adäquater Küchen- und Mensabereich geschaffen werden (2.BA). Durch acht neue Klassenräume, eine Bibliothek, Büro- und Differenzierungsräume soll der Raumbedarf gedeckt werden.
CPV-Codes
Lose (1)
Im Rahmen der Gerüstbauarbeiten sollen u.a. folgende Leisungen inkl. Nebenleistungen angeboten werden: - 1 psch Verankerungs- / Ausführungsplanung AN - 690 m2 Standgerüst EN 12810, Lastklasse 4, W 09 - 17.250 m2/Wo Gebrauchsüberl. Gerüst - 3 Stk Überbrückung L 500 cm - 300 m Ausbau Standgerüst, Gerüstverbreiterung B 0,3 m - 2 Stk Treppenaufgang H bis 5 m - 690 m2 Schutznetz
Zuschlagskriterien
Auftragnehmer
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt — Darmstadt
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen. "§ 160 GWB - Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."