VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPATED 116/2026

1/DLII4/VE001 (1/BIUD/W0548) - Lieferung elektrischer Energie im Regelgebiet Flensburg (FL) sowie im österreichischen Regelgebiet (AT) für 2027 und 2028

Veröffentlichung (ABl.)

18.06.2026

Vergabedatum

16.06.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Lose

2

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53123) — DEA22

Beschreibung

Lieferung elektrischer Energie an Abnahmestellen im Standardlastprofil (SLP) und mit registrierender Leistungsmessung (RLM) im Regelgebiet Flensburg (FL) sowie im österreichischen Regelgebiet (AT) für Liegenschaften der Bundeswehr für die Jahre 2027 und 2028

CPV-Codes

093000000931000065310000

Lose (2)

LOT-000100010 Los Flensburg (FL)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung des gesamten Bedarfs an elektrischer Energie an Abnahmestellen im Standardlastprofil (SLP) und mit registrierender Leistungsmessung (RLM) im Flensburg-Regelgebiet (FL), die das Los umfasst, für welches der Auftragnehmer den Zuschlag erhalten hat (Vollversorgung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese elektrische Energie vom Auftragnehmer an den entsprechenden Abnahmestellen zu beziehen und mit dem vereinbarten Preis gemäß Vertrag zu vergüten. Nach Zuschlagserteilung wird eine aktualisierte Lieferstellenübersicht je Los durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben. Diese ist für den Anmelde-/Wechselprozess des Auftragnehmers maßgeblich.

09300000093100002027-01-012028-12-31

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterium ist der niedrigste Gesamtpreis. Dieser ergibt sich aus dem Festpreis in Euro/MWh je Los für die gesamte Vertragsdauer.
LOT-000200020 Los Österreich (AT)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Lieferung des gesamten Bedarfs an elektrischer Energie an Abnahmestellen im Standardlastprofil (SLP) und mit registrierender Leistungsmessung (RLM) im österreichischen Regelgebiet (AT), die das Los umfasst, für welches der Auftragnehmer den Zuschlag erhalten hat (Vollversorgung). Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese elektrische Energie vom Auftragnehmer an den entsprechenden Abnahmestellen zu beziehen und mit dem vereinbarten Preis gemäß Vertrag zu vergüten. Nach Zuschlagserteilung wird eine aktualisierte Lieferstellenübersicht je Los durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer übergeben. Diese ist für den Anmelde-/ Wechselprozess des Auftragnehmers maßgeblich.

09300000093100002027-01-012028-12-31

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterium ist der niedrigste Gesamtpreis. Dieser ergibt sich aus dem Festpreis in Euro/MWh je Los für die gesamte Vertragsdauer.

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammern des Bundes — Bonn

§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html

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