OffenAusschreibung · 16LieferauftragAMP / GPATED 113/2026

1/DLII4/VV343 - 1 EA Kehrmaschine inkl. Anbauteilen

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 08:00

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Bonn (53123) — DEA22

Beschreibung

1 EA Kehrmaschine inkl. Anbauteile

CPV-Codes

34921100349200003490000034921000

Lose (1)

LOT-00001/DLII4/VV343 - 1 EA Kehrmaschine inkl. Anbauteilen

1 EA Kehrmaschine Eigenantrieb 1 EA Einkammerstreuer 1 EA Schneeräumgerät für das BwDLZ Köln

349211003492000034900000349210002026-10-012026-10-02

Zuschlagskriterien

Preis

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Bundeskartellamt - Vergabekammer des Bundes — Bonn

§ 160 GWB Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. § 134 GWB Informations- und Wartepflicht https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html § 135 Unwirksamkeit https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__135.html

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