VergebenVergabebekanntmachung · 29LieferauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von leichten Tatortleuchten für die Polizei NRW

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

29.05.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Vertragslaufzeit

24.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

1 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Duisburg (47059) — DEA12

Beschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines spezifischen Handscheinwerfers als "leichte Tatortleuchte" (im Weiteren: LTL) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen.

CPV-Codes

3152133031500000315200003152100031521300

Lose (1)

LOT-0001Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von leichten Tatortleuchten für die Polizei NRW

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung eines spezifischen Handscheinwerfers als "leichte Tatortleuchte" (im Weiteren: LTL) für die Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit die Laufzeit der Rahmenvereinbarung zweimalig um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier Jahren. Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung wird geschätzt, dass während der gesamten Laufzeit der Rahmenvereinbarung bis zu 1.000 LTL aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden. Pro Jahr ist ein Abruf von 250 Stück geplant.

315213303150000031520000315210003152130024 Monate

Zuschlagskriterien

Preis

Auftragnehmer

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln — Köln

Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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