OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 113/2026

Neuentwicklung iBMS 3.0

Veröffentlichung (ABl.)

15.06.2026

Einreichungsfrist

14.07.2026 12:00

Vertragslaufzeit

48.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Duisburg (47059) — DEA12

Ausführungsort

Selm — DEA5C

Beschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW beabsichtigt für die Nationale Kooperation POLIZEI-ONLINE mit einem Wirtschaftsteilnehmer einen EVB-IT Erstellungsvertrag über ein Integriertes Bildungsmanagementsytem "iBMS 3.0" abzuschließen.

CPV-Codes

7200000072200000

Lose (1)

LOT-0001Neuentwicklung iBMS 3.0

Die Leistung betrifft die Weiterentwicklung der Programmierung (Transformation) einer Anwendung zur Aus- und Fortbildungsverwaltung im Bereich des polizeilichen Bildungs- und Wissensmanagements.

720000007220000048 Monate

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln — Köln

Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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