OffenAusschreibung · 16DienstleistungsauftragAMP / GPAnotice.framework_types.fa-mixTED 115/2026

Beratungs- und Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung KG 400 im Rahmen der Erstellung von Planungskonzepten

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Einreichungsfrist

16.07.2026 11:00

Vertragslaufzeit

120.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Sitz des Auftraggebers

Berlin (12101) — DE300

Beschreibung

Die Tempelhof Projekt GmbH beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungs- und Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung. Ziel ist die Bindung mehrerer qualifizierter Planungsbüros mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten, um projekt- und themenspezifische Leistungen flexibel und bedarfsgerecht abrufen zu können. Der geschätzte Auftragswert beträgt max. 2.000.000 EUR netto über die Gesamtlaufzeit des Dynamischen Beschaffungssystems. Die Leistung erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachplanern für Architektur und Kostenplanung.

CPV-Codes

71240000

Lose (1)

LOT-0000Beratungs- und Planungsleistungen zur technischen Gebäudeausrüstung KG 400 im Rahmen der Erstellung von Planungskonzepten

Die Tempelhof Projekt GmbH beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungs- und Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung. Ziel ist die Bindung mehrerer qualifizierter Planungsbüros mit unterschiedlichen fachlichen Schwerpunkten, um projekt- und themenspezifische Leistungen flexibel und bedarfsgerecht abrufen zu können. Der geschätzte Auftragswert beträgt max. 2.000.000 EUR netto über die Gesamtlaufzeit des Dynamischen Beschaffungssystems. Die Leistung erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachplanern für Architektur und Kostenplanung.

71240000120 Monate

Zuschlagskriterien

Stundensätze der Projektleitung, des/der Ingenieur*in/ Fachplaner*in TGA sowie Bauzeichner*In in Euro brutto

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin

135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

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