Beratungs- und Planungsleistungen zur Kostenplanung im Rahmen der Erstellung von Machbarkeitsstudien, Vor- und Entwurfsplanungen für die Bauteilentwicklung
Veröffentlichung (ABl.)
Einreichungsfrist
Vertragslaufzeit
Verfahrensart
Sitz des Auftraggebers
Beschreibung
Die Tempelhof Projekt GmbH beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungsleistungen für die Kostenplanung im EU Oberschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert beträgt max. 1.000.000 netto über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung. Gegenstand dieser Beratungsleistung ist die fachgerechte Erstellung von Kostenrahmen, -schätzungen, -berechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsanalysen im Rahmen von Machbarkeitsstudien, und Planungskonzepten für Bauprojekte. Die Leistungen umfassen die Bewertung verschiedener Planungsvarianten hinsichtlich ihrer Investitions- und Betriebskosten, die Identifikation von Kostentreibern und -risiken sowie die Erstellung eines transparenten Kostenberichts als Entscheidungsgrundlage für den Bauherren. Die Kostenplanung erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachplanern für Architektur und technische Gebäudeausrüstung.
CPV-Codes
Lose (1)
Die Tempelhof Projekt GmbH beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Erbringung von Beratungsleistungen für die Kostenplanung im EU Oberschwellenbereich. Der geschätzte Auftragswert beträgt max. 1.000.000 netto über die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung. Gegenstand dieser Beratungsleistung ist die fachgerechte Erstellung von Kostenrahmen, -schätzungen, -berechnungen sowie Wirtschaftlichkeitsanalysen im Rahmen von Machbarkeitsstudien, und Planungskonzepten für Bauprojekte. Die Leistungen umfassen die Bewertung verschiedener Planungsvarianten hinsichtlich ihrer Investitions- und Betriebskosten, die Identifikation von Kostentreibern und -risiken sowie die Erstellung eines transparenten Kostenberichts als Entscheidungsgrundlage für den Bauherren. Die Kostenplanung erfolgt in enger Abstimmung mit den Fachplanern für Architektur und technische Gebäudeausrüstung.
Zuschlagskriterien
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsstelle
Vergabekammer des Landes Berlin — Berlin
135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.