VergebenVergabebekanntmachung · 29Lieferauftragnotice.framework_types.fa-wo-rcTED 115/2026

Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei NRW

Veröffentlichung (ABl.)

17.06.2026

Vergabedatum

26.05.2026

Geschätzter Auftragswert

-1 €

Vertragslaufzeit

24.0 Monate

Verfahrensart

Offenes Verfahren

Eingegangene Angebote

2 eingegangene Angebote

Sitz des Auftraggebers

Duisburg (47059) — DEA12

Ausführungsort

In den Hummelknäppen 10b, Lünen (44534) — DEA5C

Beschreibung

Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, im Zuge des vorliegenden offenen Verfahrens mit einem Wirtschaftsteilnehmer eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei NRW abzuschließen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Es besteht die Möglichkeit die Rahmenvereinbarung zweimal jeweils um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier Jahren.

CPV-Codes

18424000350000003581000035811200

Lose (1)

LOT-0001Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Einsatzhandschuhen für die Polizei NRW

Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart. Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021_RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben. Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit ein Bedarf von ca. 21.400 Einsatzhandschuhen besteht. Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarungen wird auf 25.000 Paar Einsatzhandschuhe beziffert.

1842400035000000358100003581120024 Monate

Zuschlagskriterien

unpublished

Nachprüfungsverfahren

Nachprüfungsstelle

Vergabekammer Rheinland c/o Bezirksregierung Köln — Köln

Das Rechtsbehelfsinstrument des Nachprüfungsantrags ist insbesondere nur dann zulässig, wenn die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB gewahrt werden. Auf die Rügepflicht des Antragstellers und die für die Einlegung von Rechtsbehelfen geltenden Fristen in § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. Insoweit gilt, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.

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